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Art. 140a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Veröffentlichung der Eintragung eines Gemeinderschaftsvertreters

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht
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Art. 140a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Veröffentlichung der Eintragung eines Gemeinderschaftsvertreters

1. Die Eintragungen über die Gemeinderschaftsvertreter (Art. 341 Abs. 3 ZGB) sind einmal im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

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