211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 140a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Veröffentlichung der Eintragung eines Gemeinderschaftsvertreters
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht
Art. 140a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Veröffentlichung der Eintragung eines Gemeinderschaftsvertreters
1. Die Eintragungen über die Gemeinderschaftsvertreter (Art. 341 Abs. 3 ZGB) sind einmal im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.