Art. 139 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Handelsregister 1 Organisation, Aufsicht und Rechtsschutz
Art. 139 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Handelsregister 1 Organisation, Aufsicht und Rechtsschutz
1. Für den ganzen Kanton besteht ein Handelsregisteramt.
2. Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung oder einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bereich Betriebswirtschaft verfügen.
2a. Eine Person, die den Notariatsberuf ausübt und gleichzeitig eine Tätigkeit in der Handelsregisterführung wahrnimmt, tritt neben den in Artikel 9 Absatz 1 VRPG genannten Gründen zusätzlich in den Ausstand, wenn das zu beurteilende Geschäft aus dem gleichen Notariatsbüro stammt, in dem sie den Notariatsberuf ausübt. Dasselbe gilt für eine Person, die in einem Notariatsbüro angestellt ist, ohne den Notariatsberuf auszuüben.
3. Der Regierungsrat regelt die Organisation des Handelsregisteramtes. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen. Diese kann die Geschäftsleitung ernennen.
4. Die Direktion für Inneres und Justiz ist die kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt. Sie übt die Aufsicht über dessen administrative, organisatorische und fachliche Führung aus und legt mit ihm die Leistungsvereinbarung fest.
5. Gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Obergericht geführt werden.
6. Der Regierungsrat regelt die Aufsicht und Steuerung durch Verordnung.