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Art. 137e Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 5. Rechtsmittel und Verfahren

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht
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Art. 137e Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 5. Rechtsmittel und Verfahren

1. Die Verfügung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters kann mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO).

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