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Art. 137d Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 4. Kosten und Abrechnung

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht
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Art. 137d Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 4. Kosten und Abrechnung

1. Die Kosten für die Räumung, den Abtransport und die Einlagerung sowie für die Verwertung oder Entsorgung gehen zu Lasten der ausgewiesenen Partei. Die ausweisende Partei hat die Kosten für die Räumung und den Abtransport zu bevorschussen.

2. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter erlässt eine Schlussabrechnung durch Verfügung. Darin ist insbesondere festzuhalten, welche Kosten die ausgewiesene Partei der ausweisenden Partei zu ersetzen hat.

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