211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 137c Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3. Einlagerung, Verwertung und Entsorgung
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht
Art. 137c Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3. Einlagerung, Verwertung und Entsorgung
1. Das Exmissionsgut ist während längstens drei Monaten einzulagern. Offensichtlich wertlose oder verderbliche Gegenstände werden sofort entsorgt.
2. Sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer die Gegenstände nicht herausverlangt, können sie nach Ablauf der Frist von drei Monaten verwertet oder entsorgt werden.
3. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter organisiert die Verwertung oder Entsorgung.