211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 137b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2. Inventar
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht
Art. 137b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2. Inventar
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter erstellt für die in der Liegenschaft vorgefundenen Gegenstände ein Inventar und organisiert deren Räumung, den Abtransport und die Einlagerung.