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Art. 137b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2. Inventar

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht
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Art. 137b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2. Inventar

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter erstellt für die in der Liegenschaft vorgefundenen Gegenstände ein Inventar und organisiert deren Räumung, den Abtransport und die Einlagerung.

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