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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 137a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Gerichtlich bewilligte Räumung von Liegenschaften (Exmissionen) 1. Grundsätze

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht
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Art. 137a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Gerichtlich bewilligte Räumung von Liegenschaften (Exmissionen) 1. Grundsätze

1. Zuständig für den Vollzug bei gerichtlich bewilligter Räumung einer Liegenschaft (Exmission) ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in dem sich die Liegenschaft befindet.

2. Zur Abklärung der Verhältnisse können die hierzu notwendigen Daten bei den zuständigen Polizeiorganen erhoben werden.

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