211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 134 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Verbot von Missbräuchen
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht
Art. 134 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Verbot von Missbräuchen
1. Jede Versteigerung muss vor der Polizeistunde geschlossen werden.
2. Die Einwirkung auf das Resultat einer Steigerung durch Versprechen oder missbräuchliche Verabreichung geistiger Getränke und der Versuch einer solchen Einwirkung sind untersagt.
3. Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Busse von 10 bis 100 Franken bestraft.