Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 134 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Verbot von Missbräuchen

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (126 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 134 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Verbot von Missbräuchen

1. Jede Versteigerung muss vor der Polizeistunde geschlossen werden.

2. Die Einwirkung auf das Resultat einer Steigerung durch Versprechen oder missbräuchliche Verabreichung geistiger Getränke und der Versuch einer solchen Einwirkung sind untersagt.

3. Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Busse von 10 bis 100 Franken bestraft.

← Art. 133 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) Verwaltungsbehörden 1 Präsident des Einwohnergemeinderates Art. 136 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →