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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 133 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2 Andere Versteigerungen

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht
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Art. 133 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2 Andere Versteigerungen

1. Versteigerungen, bei denen die Vorschriften des Artikels 132 EG nicht beobachtet werden, stehen unter den Vorschriften des gewöhnlichen Kaufvertrages.

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