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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 132 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Versteigerung 1 Öffentliche Versteigerung

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Obligationenrecht
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Art. 132 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Versteigerung 1 Öffentliche Versteigerung

1. Eine öffentliche Versteigerung muss wenigstens acht Tage vor ihrer Abhaltung öffentlich bekanntgemacht werden. Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsstatthalter diese Frist verkürzen.

2. An der Versteigerung wirken ein Notar als Protokollführer und der örtlich zuständige Betreibungsweibel als Ausrufer mit. Ist dieser verhindert, so bezeichnet der Regierungsstatthalter als Ausrufer eine dazu geeignete Person.

3. ...

4. Bei Versteigerungen von Fahrnis, deren Gesamtwert 5000 Franken nicht übersteigt, genügt die ortsübliche Bekanntmachung und die Mitwirkung eines Betreibungsweibels oder eines Gemeindebeamten.

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