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Art. 131b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 5.5 Verfahren

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 131b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 5.5 Verfahren

1. Die Kosten für die Anordnung der Bereinigung durch die Direktion für Inneres und Justiz sowie für das Bereinigungsverfahren vor dem Grundbuchamt trägt der Kanton.

2. Im Übrigen richten sich die Verfahren vor dem Grundbuchamt und den Rechtspflegebehörden nach den Bestimmungen des VRPG.

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