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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 131a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 5.4 Rechtspflege

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 131a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 5.4 Rechtspflege

1. Gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamts kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz erhoben werden.

2. Beschwerdeentscheide der Direktion für Inneres und Justiz können innert 30 Tagen beim Obergericht angefochten werden.

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