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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 131 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 5.3 Bekanntgabe und Einspracheverfahren

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 131 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 5.3 Bekanntgabe und Einspracheverfahren

1. Das Grundbuchamt eröffnet die Verzeichnisse mit den bleibenden und zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen durch Verfügung

a) den Berechtigten aus den zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen,

b) den Belasteten aus den zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen, wenn sie durch die Löschung in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnten,

c) sämtlichen aus der jeweiligen Dienstbarkeit Betroffenen, wenn im Rahmen der Bereinigung ein Plan im Sinne von Artikel 130 Absatz 3 erstellt oder abgeändert worden ist.

2. Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet beim Grundbuchamt Einsprache erhoben werden. Das Grundbuchamt kann eine Einspracheverhandlung durchführen.

3. Rechtskräftige Änderungen trägt das Grundbuchamt von Amtes wegen in das Grundbuch ein. Es löscht die Anmerkung der Bereinigung zusammen mit dem Eintrag oder mit dem Abschluss des Bereinigungsverfahrens für das betreffende Grundstück, wenn die Einträge im Grundbuch keine Änderung erfahren.

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