211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 130 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 5.2 Durchführung der Bereinigung
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
Art. 130 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 5.2 Durchführung der Bereinigung
1. Die Bereinigung wird durch das zuständige Grundbuchamt durchgeführt. Sie ist auf allen Grundstücken im Bereinigungsperimeter anzumerken.
2. Das Grundbuchamt überprüft im Bereinigungsperimeter die Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung. Es erstellt für jedes Grundstück ein Verzeichnis mit den bleibenden und zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen.
3. Es kann, insbesondere bei Dienstbarkeiten, zusätzlich einen Plan über die örtliche Lage der bleibenden Lasten und Rechte erstellen, der Bestandteil dieser Lasten bzw. Rechte wird.