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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 13 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Veröffentlichung 1 Im allgemeinen

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Veröffentlichung 1 Im allgemeinen

1. Die durch das Bundeszivilrecht und die kantonalen Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen und die amtlichen Mitteilungen der Behörden erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinden.

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