211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 13 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Veröffentlichung 1 Im allgemeinen
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Veröffentlichung 1 Im allgemeinen
1. Die durch das Bundeszivilrecht und die kantonalen Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen und die amtlichen Mitteilungen der Behörden erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinden.