Art. 129 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 5 Öffentliches Bereinigungsverfahren 5.1 Bereinigungsanordnung
Art. 129 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 5 Öffentliches Bereinigungsverfahren 5.1 Bereinigungsanordnung
1. Die Bereinigung einer grösseren Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen, die ganz oder weitgehend hinfällig geworden sind oder deren Lage nicht mehr bestimmbar ist (Art. 976c ZGB), wird auf Antrag des Grundbuchamts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mehrheit der betroffenen Grundstücke liegt, von der Direktion für Inneres und Justiz angeordnet.
2. Die Anordnung der Bereinigung erfolgt durch Verfügung. In der Verfügung werden der örtliche und der sachliche Umfang der Bereinigung festgelegt.
3. Die Verfügung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Bereinigungsperimeter schriftlich mitgeteilt.
4. Gegen die Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.