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Art. 128 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 4.3 Anmeldung der Eintragung durch den Notar

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 128 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 4.3 Anmeldung der Eintragung durch den Notar

Der Notar hat die von ihm beurkundeten Geschäfte binnen 30 Tagen nach der Beurkundung von Amtes wegen zur Eintragung in das Grundbuch anzumelden.

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