Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 126 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 4 Eintragung ins Grundbuch 4.1 Öffentliche Grundstücke

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (126 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 126 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 4 Eintragung ins Grundbuch 4.1 Öffentliche Grundstücke

1. Die öffentlichen Grundstücke des Staates und der Gemeinden sind in das Grundbuch aufzunehmen.

← Art. 125 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) Verwaltungsbehörden 1 Präsident des Einwohnergemeinderates Art. 128 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →