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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 125 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Haftung

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 125 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Haftung

1. Die Haftung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grundbuchämter richtet sich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes.

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