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Art. 122 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Organisation der Grundbuchämter

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 122 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Organisation der Grundbuchämter

1. In jeder der fünf Verwaltungsregionen des Kantons besteht ein Grundbuchamt.

2. Die Direktion für Inneres und Justiz legt den Sitz der regionalen Grundbuchämter fest. Sie kann Zweigstellen von Grundbuchämtern schaffen.

3. Der Regierungsrat regelt die Organisation der Grundbuchämter. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen.

4. Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt für jedes Grundbuchamt eine geschäftsleitende Grundbuchverwalterin oder einen geschäftsleitenden Grundbuchverwalter.

5. Ernennbar als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter ist, wer über ein Anwaltspatent, ein bernisches Notariatspatent oder eine gleichwertige juristische Ausbildung verfügt.

6. Eine Person, die im Kanton Bern den Notariatsberuf ausübt und gleichzeitig eine Tätigkeit in der Grundbuchführung wahrnimmt, tritt neben den in Artikel 9 Absatz 1 VRPG genannten Gründen zusätzlich in den Ausstand, wenn das zu beurteilende Geschäft aus dem gleichen Notariatsbüro stammt, in dem sie den Notariatsberuf ausübt. Dasselbe gilt für eine Person, die in einem Notariatsbüro angestellt ist, ohne den Notariatsberuf auszuüben.

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