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Art. 121b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1b Elektronischer Geschäftsverkehr

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 121b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1b Elektronischer Geschäftsverkehr

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern einführen. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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