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Art. 121a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1a Elektronische Datenverarbeitung

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 121a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1a Elektronische Datenverarbeitung

1. Die Direktion für Inneres und Justiz kann im Rahmen der Vorschriften des Bundes die Führung des Grundbuches mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung verfügen.

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