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Art. 116 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Pfandbriefe

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 116 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Pfandbriefe

1. Die Bezeichnung der Pfandbriefanstalten, die Vorschriften über deren Ermächtigung und die Bedingungen für die Ausgabe von Pfandbriefen erfolgt bis zum Inkrafttreten der bundesrechtlichen Ordnung durch Dekret des Grossen Rates.

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