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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 114 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Fahrnispfandrecht 1 Viehverpfändung

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 114 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Fahrnispfandrecht 1 Viehverpfändung

Für jede Verwaltungsregion wird durch den Betreibungsbeamten ein Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung geführt.

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