211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 113 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 4.4 Amtliche Schätzung
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
Art. 113 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 4.4 Amtliche Schätzung
1. Die Gültschätzungskommissionen sind zuständig für die amtliche Schätzung bei einseitigen Ablösungen von Grundpfandrechten nach Artikel 107.
2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation dieser Kommissionen sowie das Verfahren und setzt kostendeckende Gebühren fest. Er ernennt die Kommissionsmitglieder.
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