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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 110 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 4 Errichtung von Grundpfandrechten 4.1 Mitunterzeichnung

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 110 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 4 Errichtung von Grundpfandrechten 4.1 Mitunterzeichnung

1. Beim Grundpfandvertrag ist die Mitwirkung des Gläubigers bei der Beurkundung des Pfandrechtes nicht erforderlich.

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