211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 11 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Öffentliche Beurkundung
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Öffentliche Beurkundung
1. Die öffentliche Beurkundung sowie die Beurkundung der öffentlichen letztwilligen Verfügungen erfolgen durch die im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notarinnen und Notare.
2. Die Zuständigkeit sowie die Amtspflichten der im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notarinnen und Notare und die Formen der Notariatsurkunden richten sich nach den Vorschriften der besonderen Gesetzgebung.
3. Die besondern Formvorschriften des Zivilgesetzbuches und ihre Bedeutung für die Gültigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte bleiben vorbehalten.