Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 109e Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3.6 Rangfolge

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (126 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 109e Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3.6 Rangfolge

Die gesetzlichen Grundpfandrechte nach den Artikeln 109 und 109a gehen den gesetzlichen Grundpfandrechten nach den Artikeln 109b und 109c sowie allen anderen Pfandrechten vor. Sie stehen untereinander im gleichen Rang.

Die gesetzlichen Grundpfandrechte nach Artikel 109b gehen dem Grundpfandrecht nach Artikel 109c und den privaten Grundpfandrechten vor. Sie stehen untereinander im gleichen Rang.

← Art. 109d Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) Verwaltungsbehörden 1 Präsident des Einwohnergemeinderates Art. 110 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →