Art. 109d Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3.5 Wirksamkeit
Art. 109d Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3.5 Wirksamkeit
1. Mit Ausnahme des Grundpfandrechts nach Artikel 109b Absatz 1 Buchstabe a erlöschen die gesetzlichen Grundpfandrechte, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten im Grundbuch eingetragen werden. Die Frist beginnt zu laufen
a) bei einem Grundpfandrecht nach den Artikeln 109, 109a und 109b Absatz 1 Buchstabe c mit dem Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung oder Verfügung,
b) bei einem Grundpfandrecht nach Artikel 109c mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Lastenausgleichsforderung.
2. Das gesetzliche Grundpfandrecht nach Artikel 109b Absatz 1 Buchstabe a erlischt, wenn es nicht innerhalb von zwölf Monaten seit Rechtskraft der den Rechtsvorschlag aufhebenden Verfügung eingetragen wird.
3. Bei einem Zahlungsaufschub in Form einer Stundung oder Gewährung von Teilzahlungen verschiebt sich die Frist zur Eintragung um dessen Dauer.
4. Grundpfandrechte im Betrag von über 1000 Franken können gegenüber Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nur geltend gemacht werden, wenn sie innert vier Monaten seit Fälligkeit der Forderung oder spätestens innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen werden.