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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 109c Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3.4 Zu Gunsten einer Privatperson

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 109c Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3.4 Zu Gunsten einer Privatperson

Zur Sicherung der Lastenausgleichsforderung nach Artikel 30 Absatz 3 BauG besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht am betreffenden Grundstück.

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