Art. 109b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3.3 Zu Gunsten anderer Träger öffentlicher Aufgaben
Art. 109b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3.3 Zu Gunsten anderer Träger öffentlicher Aufgaben
1. Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht ohne Eintragung in das Grundbuch zu Gunsten
a) der Gebäudeversicherung Bern zur Sicherung der Prämienforderungen, die für das versicherte Gebäude für das Jahr geschuldet sind, in dem der Konkurs über die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer eröffnet oder das Verwertungsbegehren gestellt wird, sowie für die zwei vorausgegangenen Jahre am versicherten Gebäude,
b **\*) ...
c) der Trägerschaft eines gemeinschaftlichen Unternehmens zur Sicherung der Kostenanteile bei Boden- und Waldverbesserungen nach dem Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG)[[13]](#enumeration_itemtext_content_fn_2632527_2_13_c) am betreffenden Grundstück,
d) der Umlegungsgenossenschaft zur Sicherung ihrer Forderungen gegen beteiligte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach dem vom Grossen Rat gestützt auf Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d BauG erlassenen Dekret.