Art. 109a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3.2 Zu Gunsten der Gemeinden
Art. 109a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3.2 Zu Gunsten der Gemeinden
1. Zu Gunsten der Gemeinden besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung
a der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer der zwei letzten zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens abgelaufenen Steuerjahre und des laufenden Jahres an den der Steuer unterworfenen Grundstücken und Wasserkräften,
b der Grundstückgewinnsteuer am veräusserten Grundstück,
c der Liegenschaftssteuer an der betreffenden Liegenschaft,
d der Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Kosten von Erschliessungsanlagen nach Artikel 115 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)[12] und nach dem vom Grossen Rat gestützt auf Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c BauG erlassenen Dekret am betreffenden Grundstück,
d1 **\*** der Forderung und Verzugszinsen aus der Erhebung der Mehrwertabgabe nach den Artikeln 142 ff. BauG,
e der Rückforderung von Kosten der Ersatzvornahme nach Artikel 47 Absatz 2 BauG am betreffenden Grundstück,
f der Rückforderung von Strukturverbesserungsbeiträgen nach dem KLwG.