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Art. 109 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 3 Gesetzliche Grundpfandrechte 3.1 Zu Gunsten des Kantons

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 109 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 3 Gesetzliche Grundpfandrechte 3.1 Zu Gunsten des Kantons

1. Zu Gunsten des Kantons besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung

a) der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer der zwei letzten zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens abgelaufenen Steuerjahre und des laufenden Jahres an den der Steuer unterworfenen Grundstücken und Wasserkräften,

b) der Grundstückgewinnsteuer am veräusserten Grundstück,

c) der Erbschafts- oder Schenkungssteuer an dem von Todes wegen oder durch Schenkung erworbenen Grundstück,

d) der Handänderungssteuer an dem von der Handänderung betroffenen Grundstück,

e) der zwei letzten zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens verfallenen und der laufenden Wasserrechtsabgaben an den Anlagen und Bauten des Wasserwerkes und am dazu gehörenden Grund und Boden,

f) der Rückforderung von Strukturverbesserungsbeiträgen nach dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG)[[10]](#enumeration_itemtext_content_fn_2632515_2_10_c),

g) * der Rückforderung von Beiträgen oder Darlehen nach dem Gesetz vom 7. Februar 1978 über die Verbesserung des Wohnungsangebotes[[11]](#enumeration_itemtext_content_fn_2632516_2_11_c),

h) * seiner Forderungen, die ihm aus der Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts gegenüber den Eigentümerinnen und Eigentümern des betroffenen Grundstücks entstehen.

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