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Art. 107 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Grundpfandrechte 1 Einseitige Ablösung

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 107 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Grundpfandrechte 1 Einseitige Ablösung

1. Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 828 bis 830 ZGB) ist gestattet.

2. Der Betrag der Ablösungssumme kann auf Begehren der sämtlichen Gläubiger und im Einverständnis mit dem Erwerber durch amtliche Schätzung (Art. 113 EG) festgesetzt werden.

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