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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 106 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2.3 Übergangsbestimmung

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 106 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2.3 Übergangsbestimmung

1. Wenn bei geseyten Alpen vor dem 1. Januar 1912 Kuhrechte als Miteigentumsanteile verpfändet worden sind, so gelten die letztern vom 1. Januar 1912 an als Kuhrechte im Sinne des Artikels 105 EG. Die Verpfändung ist von Amtes wegen in das Seybuch einzutragen.

2. Sind nicht mehr als sechs Anteilhaber vorhanden, so kann durch Beschluss von zwei Dritteln der Anteilhaber, die gleichzeitig über mindestens zwei Drittel der Kuhrechte verfügen, auf die Führung des Seybuches verzichtet werden; in diesem Falle stehen die Rechtsverhältnisse an der Alp unter den Bestimmungen des Miteigentums.

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