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Art. 105 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2.2 Kuhrechte

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 105 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2.2 Kuhrechte

1. Zum Erwerb der Kuhrechte und dinglicher Rechte an denselben bedarf es der Eintragung in das Seybuch.

2. Kuhrechte können veräussert und verpfändet werden, doch ist eine Verteilung unter einem Viertel Kuhrecht untersagt und darf nicht in das Seybuch eingetragen werden.

3. Die Veräusserungs- und Verpfändungsverträge bedürfen der öffentlichen Beurkundung, soweit dies das Bundesrecht im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften vorschreibt.

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