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Art. 104 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 2 Geseyte Alpen 2.1 Das Seybuch

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 104 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 2 Geseyte Alpen 2.1 Das Seybuch

1. Für Alpen, die in Kuhrechte eingeteilt sind, wird vom Grundbuchamt ein Seybuch geführt.

2. Eine Verordnung des Regierungsrates wird über die Einrichtung und Führung des Seybuches die nötigen Bestimmungen aufstellen.

3. Das Seybuch bildet einen Bestandteil des Grundbuches, die Eintragungen in das Seybuch haben für die Kuhrechte die gleichen Wirkungen wie die Eintragungen in das Grundbuch.

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