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Art. 103 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Korporationsalpen 1 Verfügungen über die Alp

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 103 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Korporationsalpen 1 Verfügungen über die Alp

1. Alpen und Vorsassen, die Korporationen im Sinne des Artikels 20 gehören, können mit Zustimmung von zwei Dritteln der an der Versammlung anwesenden Anteilhaber, die, wenn die Alp in Kuhrechte eingeteilt ist, gleichzeitig über mindestens zwei Drittel der an der Versammlung vertretenen Kuhrechte verfügen, veräussert, verpfändet und mit Baurechten belastet werden.

2. Auf Gesuch der Gemeinden oder des Grundbuchamtes bezeichnet die Direktion für Inneres und Justiz die Grundstücke, auf die sich der Begriff Alpen und Vorsassen im Sinne von Absatz 1 bezieht.

3. Das Verbot der Teilung in Artikel 102 bleibt vorbehalten.

4. Die Verpfändung von geseyeten Alpen richtet sich nach den Vorschriften über das Miteigentum.

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