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Art. 102 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Gemeinschaftliche Alpen, Wälder, Weiden u. a. Ausschluss der Teilung

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 102 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Gemeinschaftliche Alpen, Wälder, Weiden u. a. Ausschluss der Teilung

1. Bei Alpen, Weiden, Wäldern, Brunnen und Bächen, die Allmendgenossenschaften oder andern derartigen Korporationen gehören oder bei denen durch die Teilung ein sachgemässer Betrieb oder Gebrauch verunmöglicht würde, ist die Teilung ausgeschlossen.

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