Art. 10 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 6 Verfahren und Rechtsmittel
Art. 10 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 6 Verfahren und Rechtsmittel
1. Das Verfahren der in diesem Gesetz vorgesehenen Fälle und die Ordnung von Rechtsmitteln richten sich nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechtes und der Verwaltungsrechtspflege, soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält.
2. Das Obergericht beurteilt im Beschwerdeverfahren als letzte kantonale Instanz Angelegenheiten nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), soweit das Gesetz sie nicht einer anderen Behörde zuweist.
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Das Verfahren vor dem Obergericht richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), wenn es sich bei der Vorinstanz um eine Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde handelt.
3. Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, die als Vorinstanzen des Obergerichts entscheiden, richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG. Die Beschwerde an das Obergericht ist binnen 30 Tagen zu erheben. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes und der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
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