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172.121 CH-BE

Art. 6 Beschluss des Regierungsrates betreffend die amtliche Schreibweise der Gemeindenamen

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Art. 6 Beschluss des Regierungsrates betreffend die amtliche Schreibweise der Gemeindenamen

1. Stempel mit nicht übereinstimmenden Gemeindenamen sind bis Ende 1956 abzuändern, vorhandene gedruckte Briefköpfe in angemessener Frist durch Neudruck oder Stempelaufdruck anzupassen.

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