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172.121 CH-BE

Art. 4 Beschluss des Regierungsrates betreffend die amtliche Schreibweise der Gemeindenamen

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Art. 4 Beschluss des Regierungsrates betreffend die amtliche Schreibweise der Gemeindenamen

Gemeindenamen, die für eine politische Gemeinde nur einmal vorkommen, ausserdem aber noch als Ortsbezeichnungen gebraucht werden, haben einen für den Postverkehr bestimmten Zusatz erhalten, der keinen Namensbestandteil bildet. Er ist in kleiner Schrift in eckiger Klammer unter dem Gemeindenamen vermerkt, z.B.: Radelfingen [Radelfingen bei Aarberg]

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