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172.121 CH-BE

Art. 2 Beschluss des Regierungsrates betreffend die amtliche Schreibweise der Gemeindenamen

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Art. 2 Beschluss des Regierungsrates betreffend die amtliche Schreibweise der Gemeindenamen

1. Die Schreibweise der politischen Gemeinden ist sinngemäss für die Namen der Burger-, Kirch- und Schulgemeinden usw. anzuwenden.

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