172.121
CH-BE
Art. 2 Beschluss des Regierungsrates betreffend die amtliche Schreibweise der Gemeindenamen
Art. 2 Beschluss des Regierungsrates betreffend die amtliche Schreibweise der Gemeindenamen
1. Die Schreibweise der politischen Gemeinden ist sinngemäss für die Namen der Burger-, Kirch- und Schulgemeinden usw. anzuwenden.