172.121
CH-BE
Art. 1 Beschluss des Regierungsrates betreffend die amtliche Schreibweise der Gemeindenamen
Art. 1 Beschluss des Regierungsrates betreffend die amtliche Schreibweise der Gemeindenamen
1. Für die Schreibweise der Gemeindenamen im amtlichen Verkehr sowie für alle Veröffentlichungen ist das amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz verbindlich. In Botschaften, Berichten usw., dürfen als Gemeindenamen jene Übersetzungen verwendet werden, die in der Sprache des Textes üblich sind.