170.711
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Art. 5 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Ordnungssystem
Allgemeines
Art. 5 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Ordnungssystem
1. Die Gemeinde erstellt ein Ordnungssystem als systematische Grundlage für die Bearbeitung, Ablage und Aufbewahrung der Unterlagen.
2. Sie legt die Unterlagen nach dieser Ordnung ab.
3. Das Ordnungssystem enthält
a die Systematik für die Ordnung der Unterlagen,
b die Aufbewahrungsfristen und
c die Bewertung.
4. Das Ordnungssystem gilt für Unterlagen auf Papier und für elektronische Unterlagen.
5. Die Gemeinde passt es an neue Gegebenheiten an.
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Gegenstand und Geltungsbereich
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