Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.711 ArchDVODArch CH-BE

Art. 5 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Ordnungssystem

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Ordnungssystem

1. Die Gemeinde erstellt ein Ordnungssystem als systematische Grundlage für die Bearbeitung, Ablage und Aufbewahrung der Unterlagen.

2. Sie legt die Unterlagen nach dieser Ordnung ab.

3. Das Ordnungssystem enthält

a die Systematik für die Ordnung der Unterlagen,

b die Aufbewahrungsfristen und

c die Bewertung.

4. Das Ordnungssystem gilt für Unterlagen auf Papier und für elektronische Unterlagen.

5. Die Gemeinde passt es an neue Gegebenheiten an.

← Art. 4 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) Gegenstand und Geltungsbereich Art. 6 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →