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170.711 ArchDVODArch CH-BE

Art. 37 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden)

Inkrafttreten
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Art. 37 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden)

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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