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170.711 ArchDVODArch CH-BE

Art. 34 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Beschränkung der Einsichtnahme

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Art. 34 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Beschränkung der Einsichtnahme

1. Die für die Archivierung von Unterlagen zuständigen Stellen können die Einsicht in bestimmte Teile des Archivguts oder in einzelne Unterlagen beschränken oder verweigern, wenn

a die Gefahr einer Beschädigung besteht oder

b die Einsichtnahme zu einem unverhältnismässigen Aufwand für die Gemeinde führt.

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