170.711
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CH-BE
Art. 34 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Beschränkung der Einsichtnahme
Benützung des Archivs
Art. 34 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Beschränkung der Einsichtnahme
1. Die für die Archivierung von Unterlagen zuständigen Stellen können die Einsicht in bestimmte Teile des Archivguts oder in einzelne Unterlagen beschränken oder verweigern, wenn
a die Gefahr einer Beschädigung besteht oder
b die Einsichtnahme zu einem unverhältnismässigen Aufwand für die Gemeinde führt.
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Gegenstand und Geltungsbereich
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