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170.711 ArchDVODArch CH-BE

Art. 33 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Einsichtnahme

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Art. 33 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Einsichtnahme

1. Das Archivgut steht der Öffentlichkeit zur Verfügung.

2. Einsicht in das Gemeindearchiv wird gemäss der Informations- und Datenschutzgesetzgebung gewährt. Die Zugänglichkeit richtet sich nach Artikel 16 bis 25 ArchG.

3. Gesuche um Einsichtnahme in Unterlagen mit Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck gemäss Artikel 20 ArchG sind schriftlich und mit einer Begründung einzureichen.

4. Über diese Gesuche entscheiden die für die Archivierung von Unterlagen zuständigen Stellen.

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