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Art. 30 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Archivierung

Archivierung von Unterlagen mit Personendaten
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Art. 30 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Archivierung

1. Die Archivierung von Unterlagen mit Personendaten richtet sich nach Artikel 14 ArchG.

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