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170.711 ArchDVODArch CH-BE

Art. 28 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) - Archivierung von Unterlagen erweiterter oder neu entstandener Gemeinden

Archivierung bei Gemeindezusammenschlüssen und -aufhebungen
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Art. 28 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) · Archivierung von Unterlagen erweiterter oder neu entstandener Gemeinden

1. Die durch einen Gemeindezusammenschluss erweiterte oder neu entstandene Gemeinde

a) schliesst das Archivgut der durch den Zusammenschluss aufgehobenen Gemeinden ab,

b) verzeichnet es in einem Findmittel,

c) gewährleistet, dass im Findmittel der erweiterten oder neu entstandenen Gemeinde an richtiger Stelle auf das gesondert bewirtschaftete Findmittel des Archivguts der aufgehobenen Gemeinde verwiesen wird und

d) bezeichnet den Archivraum, in dem die Unterlagen der durch den Zusammenschluss aufgehobenen Gemeinden dauernd aufbewahrt werden.

2. Der Archivraum hat die Anforderungen gemäss Artikel 25 Absatz 1 zu erfüllen.

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